Eingetragene
Fassung
gültig
ab 10. März 2006
Inhaltsverzeichnis:
S A
T Z U N G
Musikverein Stadtkapelle Herrenberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen Musikverein Stadtkapelle Herrenberg,
hat seinen Sitz in Herrenberg und ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck
(1)
Der Verein ist Mitglied in der Bundesvereinigung Deutscher
Blas- und Volkmusikverbände und dient ausschließlich
der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen,
die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von
1. regelmäßige
Übungsabende,
2. Förderung des Nachwuchses,
3. Veranstaltung und Mitwirkung bei Konzerten, Musikfesten,
Brauchtums- und Folkloreveranstaltungen,
4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
5. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher
Blas- und Volkmusikverbände, seiner Unterverbände
und Vereine.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Jugendliche unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.
(2)
Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung
kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig
entscheidet.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber
dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt
werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins
verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung
angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an
das Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung
teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung
festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
§ 5 Ehrenmitgliedschafft
(1)
Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen
des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Organe
(1)
Organe des Vereins sind:
1. der
Vorstand
2. die Hauptversammlung
(2)
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen
über die Angelegenheiten nicht mitwirken, die sie selbst
betreffen.
(4)
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt
der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten
muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem
Vorsitzenden
2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Kassier
6. dem Dirigenten
7. dem Musikervorstand
8. dem Jugendleiter
9. dem (den) Ehrenvorsitzenden
10. dem Vorsitzenden des Fördervereins
11. bis zu 13 Beisitzern.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung
in der Regel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dies
gilt nicht für den Dirigenten, den Ehrenvorsitzenden,
den Vorsitzenden des Fördervereins und den Musikervorstand,
diese gehören automatisch dem Vorstand an. Der Musikervorstand
wird von der Musikerversammlung gewählt, die aktiven
Musiker (Beisitzer) werden von der Musikerversammlung für
die Wahl in der Hauptversammlung vorgeschlagen. Die Wahl
wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied
widerspricht, kann durch Zuruf bzw. Handzeichen gewählt
werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder
beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(4)
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig
ist.
§ 8 Die Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung soll innerhalb der ersten 3 Monate
des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens
eine Woche vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Stadt Herrenberg bekanntgegeben. Anträge an die
Hauptversammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung
schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2)
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch
kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf
3 Tage abgekürzt werden.
(3)
Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er
verhindert ist, der erste stellvertretende Vorsitzende.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig.
(4)
Die Hauptversammlung ist zuständig für
1. die
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung des Mitglieds-Beitrages,
4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
6. die Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse
des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins,
9. den Austritt aus der Bundesvereinigung Deutscher Blas-
und Volkmusikverbände.
§ 9 Der Vorsitzende
(1)
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und
die Hauptversammlung. Er sorgt für die Durchführung
ihrer Beschlüsse.
(2)
Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende
und der zweite stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand
im Sinne von § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 10 Geschäftsführung
(1)
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand.
Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
dürfen nicht getätigt werden.
(2)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Kassenführung
(1)
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen
für den Verein anzunehmen, und dafür zu bescheinigen,
2. Zahlungen bis zum Betrag von 1.000.- EURO im Einzelfall
für den Verein zu leisten. Höhere Beträge
dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt
werden.
(2)
Der Kassier muss auf Schluß jedes Geschäftsjahres
einen Kassenabschluss fertigen, welcher der Hauptversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Von der Hauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, eine zusätzliche
unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Darüber
hinaus haben die Prüfer die Pflicht, den Kassenabschluss
zu prüfen, und der Hauptversammlung einen Bericht abzugeben.
(3)
Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben,
sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben
nach § 2 zu verwenden.
§ 12 Leitung
(1)
Der Dirigent leitet die Musikkapelle im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden. Jeder Musiker hat die Anordnung des Dirigenten
zu befolgen.
(2)
Der stellvertretende Dirigent vertritt den Dirigenten mit
allen Rechten und Pflichten im Verhinderungsfalle.
§ 13 Veranstaltungen
Bei
Veranstaltungen des Vereins sind die Entgelte so festzusetzen,
daß sie voraussichtlich die Unkosten decken. Etwaige
Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeits-verordnung
werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
§ 14 Satzungsänderung
(1)
Anträge aus Satzungsänderungen können von
jedem Mitglied 3 Tage vor der Hauptversammlung gestellt
werden.
(2)
Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
§ 15 Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung angekündigt wurde.
(2)
Solange 7 Mitglieder gegen die Auflösung des Vereins
stimmen, bleibt dieser bestehen.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Erhaltung der Stiftskirche Herrenberg.